Satzung des Fördervereins "mundART Allgäu e.V."


Art. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein „mundART Allgäu e.V.“.

Der Förderverein „mundART Allgäu e.V.“ ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) eingetragener Verein. Der Vereinssitz ist in Kempten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Art. 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Mit seinem rein ideellen Engagement will er entscheidend zur Erhaltung der heimischen Mundart und zum Erhalt der Heimatsprache beitragen.

Insbesondere setzt er sich folgende Ziele:

Art. 3 Aktivitäten des Vereins

Zur Erreichung des Vereinszwecks wird der Förderverein „mundART – Allgäu e.V.“ insbesondere


Art. 4 Finanzmittel

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel sollen aus

Mitgliedsbeitrag beträgt mind. 15,-- Euro/Jahr.

Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel schließt Zuwendungen an Mitglieder, allein wegen dieser Eigenschaft, sowie zweckfremde Leistungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder und Dritte aus.


Art. 5 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die zur Erreichung des Vereinszwecks unmittelbar am Vereinsgeschehen teilnehmen.

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen, Körperschaften, Gebietskörperschaften etc., die den Vereinszweck regelmäßig, finanziell und materiell oder durch Dienstleistungen unterstützen.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied wegen herausragender Verdienste um die Vereinsziele vom Vorstand hierzu ernannt werden.


Art. 6 Voraussetzungen für die Mitgliedseigenschaft

Mitglied oder Fördermitglied kann jede der unter Art. 5 genannten Personen oder Personenmehrheit von einwandfreiem Leumund sein, die bereit ist, dem Vereinszweck nach Kräften zu dienen.

Die Zugehörigkeit zum „MundArt - Allgäu“ ist eine Ehre.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Art. 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:


Art. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des „MundArt - Allgäu“ teilzunehmen. Sie sind ferner berechtigt, über den Namen des Vereins, sein Zeichen und seine Produkte im Rahmen satzungsgemäßer Verwendung zu verfügen.

Im geschäftlichen Wettbewerb ist jeglicher Gebrauch hiervon untersagt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des „MundArt - Allgäu“ nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen und seinen Zielen schaden könnte.


Art. 9 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


Art. 10 Vorstand

Dem Vorstand gehören (in gleichartiger Bezeichnung für Damen und Herren) an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, mindestens 2 Beisitzer maximal aber 4 Beisitzer denen besondere Aufgabenbereiche übertragen werden können.

Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist an den Bestand der Mitgliedschaft geknüpft (Art. 7). Das Erfordernis einer Nachwahl kann vom Vorstand beschlossen werden. Die Amtszeit des Vorstands umfasst grundsätzlich die drei der Wahl folgenden Jahre, endet jedoch frühestens mit der Neuwahl.

Den Vorstandsvorsitz führt der Vorsitzender, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. Der Vorstand tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Er wird vom Vorsitzender oder dessen Vertreter einberufen. Die Form der Einberufung ist frei.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.


Art. 11 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:


Art. 12 Vertretung im Rechtsleben

Der Vorstand vertritt den Förderverein „mundART - Allgäu“ gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter.

Nach außen sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt.


Art. 13 Finanzprüfer

Für die Dauer von drei Geschäftsjahren sind zwei Finanzprüfer zu ernennen, die nicht dem Vorstand angehören.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die


Art. 14 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird binnen vier Wochen einberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt worden ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Diese Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag, jeweils an die letzte bekannte Anschrift. Es muss insbesondere die Tagesordnungspunkte in verständlicher Form sowie die Säumnisfolgen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 nennen.

Die Leitung mit Ausnahme von Wahlen obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Für die Durchführung von Wahlen benennt der Vorstand einen Wahlleiter, der nicht Kandidat für ein Amt sein soll.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll in einfachster Form anzufertigen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.


Art. 15     Aufgaben der Mitgliederversammlung


Art. 16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn bei Beginn des offiziellen Teils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Andern- falls tritt Beschlussfähigkeit nach Ablauf einer Wartezeit von 15 Minuten ein.

Gegenstand einer Beschlussfassung kann grundsätzlich nur ein in der Einladung genannter Tagesordnungspunkt sein. Die Mitgliederversammlung kann aber weitere Tagesordnungspunkte zur Behandlung und Entscheidung zulassen.

Abstimmungen erfolgen stets offen durch Handzeichen, wenn nicht die Versammlung eine andere Abstimmungsart beschließt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt


Art. 17 Auflösung und Abwicklung

Nach wirksam beschlossener Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch den Vorstand, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Abwickler bestimmt.

Ein verbleibendes Restvermögen fließt an den Allgäuer Hilfsfonds e.V.


Art. 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der ersten Mitgliederversammlung am 28.06.2004 errichtet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

1. Vorsitzender: Simon Gehring
2. Vorsitzender: Georg Ried

Schatzmeister: Max Geist
Schriftführerin: Bärbel Söder
Beisitzer: Werner Specht, Peter Margraf, Robert Frei